Skip to main content

030 – 743 976 761 · info@trinity-bsv.de

Hydraulischer Abgleich

Der hydraulische Abgleich ist eine Maßnahme der Heizungsoptimierung. Ziel des hydraulischen Abgleichs ist es, die Wärmemenge im Gebäude dahin zu führen, wo sie auch wirklich benötigt wird. Ist ein Heizsystem nicht hydraulisch abgeglichen passiert es häufig, dass Heizkörper, die sich nah beim Wärmeerzeuger befinden, besonders heiß werden, wohingegen solche, die weiter entfernt sind, nicht richtig warm werden. Grund hierfür ist: Wasser nimmt immer den Weg des geringsten Widerstandes. Das Heizwasser in einem nicht abgeglichenem System nimmt somit zunächst den Weg zu den nächstgelegenen Heizflächen, bei den weiter entfernt liegenden Heizflächen kommt nicht mehr genügend Heizwasser an, um den dazugehörigen Raum ausreichend zu erwärmen. Häufig wird auf dieses Missverhältnis mit Erhöhung des Pumpendrucks oder der Vorlauftemperatur reagiert, es kommt zu einem erhöhten Energieverbrauch. Tatsächliche Abhilfe schafft der hydraulische Abgleich, denn in hydraulisch abgeglichenen Heizsystemen wird das Heizwasser gleichmäßig auf die Steigestränge und von dort über den Heizkreisverteiler auf die verschiedenen Räume analog der Heizlast verteilt. Diese Verteilung wird über Zirkulationsregulierventile  in den Steigesträngen und über Durchflussmengenmesser in den Heizkreisverteiler geregelt. Maßgabe für die vorzunehmenden Einstellungen ist, dass der Volumenstrom in jedem Heizkreis die maximale Heizlast des Raums decken kann. Durch diese exakte Aufteilung des Volumenstroms werden alle Räume gleichmäßig mit Wärme versorgt. So trägt der hydraulische Abgleich zur Energieeinsparung bei und verbessert auch die Raumbehaglichkeit für die Bewohner.

Der hydraulische Abgleich gehört im Neubau zum Standard, gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C (VOB/C). Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt den hydraulischen Abgleich außerdem in der Beschreibung der Referenzgebäude voraus. Wird eine Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen, zählt der hydraulische Abgleich ebenfalls bei Sanierungsvorhaben zu den Förderbedingungen.

Bei Bestandsgebäuden allerdings ist ein hydraulischer Abgleich sehr häufig noch nicht durchgeführt worden!

Vor diesem Hintergrund ist am 1.10.2022 die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV ) in Kraft getreten. §3 der Verordnung schreibt den hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude vor. So sind Gaszentralheizungssysteme in beheizten Nichtwohngebäuden ab 1 000 m2 Fläche und in Wohngebäuden mit 10 oder mehr Wohneinheiten BIS ZUM 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen. Für Wohngebäude mit 6-9 Wohneinheiten muss der hydraulische Abgleich BIS ZUM 15.09.2024 durchgeführt worden sein.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs muss mindestens beinhalten: eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4, eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur, die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Sollten Sie mit Ihrem Objekt von dieser Pflicht betroffen sein, so sprechen Sie uns an. Wir erstellen seit vielen Jahren Heizlastberechnungen nach DIN EN 12831, nehmen Heizflächenauslegungen vor und berechnen den hydraulischen Abgleich. Gerne unterstützen wir Sie in Ihrem Objekt!

Ausgenommen von der Pflicht sind solche Gebäude:

    • in denen das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
    • bei denen innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht,
    • die innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden

Auch in kleineren Objekten ist der hydraulische Abgleich sinnvoll und zu empfehlen!

Hier besteht dabei sogar die Möglichkeit, Fördermittel in Anspruch zu nehmen! In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird der hydraulische Abgleich als Bestandteil der Heizungsoptimierung mit einem Investitionszuschuss in Höhe von 15%, ggf. auch 20 % gefördert, seit dem 21.9.22 aber nur noch in Bestandsgebäuden mit höchstens 5 Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden bis maximal 1000 m2 Fläche. Die nach EnSimiMaV verpflichtende Maßnahme für größere Gebäude ist nicht förderfähig!

Vor der Durchführung des hydraulischen Abgleichs empfehlen wir zu prüfen, ob geringinvestive Maßnahmen wie z.B. die Dämmung der Kellerdecke von unten oder Dämmung der oberen Geschossdecke parallel mit eingeplant werden können. Auch wenn Sie in naher Zukunft die Durchführung weiterer energetischer Maßnahmen an Gebäudehülle und Wärmeerzeugung planen , wie z. B. den Austausch von Fenstern, die Erneuerung des Wärmeerzeugers usw., sollte genau überlegt werden, wann der hydraulische Abgleich am besten durchgeführt werden sollte. Durch energetische Sanierungsmaßnahmen verändert sich die Heizlast Ihres Objektes und das Heizsystem ist anschließend an die reduzierte Heizlast anzupassen.

Schließlich beachten Sie bitte: Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) nimmt aber auch Eigentümer von kleineren Gebäuden in die Pflicht. Sie werden verpflichtet BIS ZUM 30.09.2024 ihre erd­gas­be­trie­be­ne Hei­zungs­an­lage vom Fach­mann prüfen und, falls nötig, Ver­bes­serungs­maß­nah­men durchführen zu lassen. Geprüft werden muss: Sind die Heizungseinstellungen energieeffizient optimiert? Ist ein hydraulischer Abgleich nötig? Sind die Heizungspumpen effizient? Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden? Im ersten Schritt handelt es sich um eine reine Überprüfung. Der Verordnungsgeber stellt sich vor, dass die Prüfung im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden soll, z.B. bei der Heizungswartung oder bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten.

Beispiel für energetische Sanierungsmaßnahme

hier: Dämmung der Kellerdecke zwischen dem warmen Erdgeschoß und dem unbeheizten Keller

Beispiel für energetische Sanierungsmaßnahme

hier: Einbau neuer Fenster

 

Beispiel für energetische Sanierungsmaßnahme

hier: Außendämmung für die Fassade

 

 

Beispiel für energetische Sanierungsmaßnahme

hier: Dämmung einer Innenwand zur kalten Garage

 

 

 

Beispiel für energetische Sanierungsmaßnahme

hier: Dämmung der Dachschrägen von innen

 

 

Beispiel für energetische Sanierungsmaßnahme

hier: Dämmung einer Giebelwand im Dachraum Geschossdecke