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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Trinity Consulting GmbH, Hoher Weg 4, 37444 St. Andreasberg (nachfolgend „Auftragnehmer“)

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Ingenieur-, Planungs-, Beratungs-, Gutachter- und sonstige Dienstleistungen (insbesondere Bausachverständigenleistungen, Energieberatung, Bauphysik, Bauleitung sowie Drohnenbefliegungen und -dokumentation), die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern geschlossen werden.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB können Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbraucher (§ 13 BGB) sein. Soweit einzelne Regelungen nur gegenüber Unternehmern gelten, ist dies ausdrücklich angegeben.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, insbesondere schriftliche Einzelverträge und Auftragsbestätigungen, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erteilte Beauftragung des Auftraggebers und Bestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit die Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erbracht werden, gelten die dort beschriebenen Leistungsbilder und Leistungsphasen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, der außerhalb seiner Einflussmöglichkeit liegt (z. B. die Bewilligung von Fördermitteln, die Genehmigung durch Behörden oder die Erreichung eines bestimmten Energiestandards, sofern dies nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde).

(4) Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Zusätzlich beauftragte oder durch den Auftraggeber veranlasste Leistungen (z. B. wesentliche Planungsänderungen, Wiederholung von Leistungen aufgrund geänderter Vorgaben) werden gesondert vergütet.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Dritte (Fachplaner, Sachverständige, Subunternehmer) einzusetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Nachweise und Zugänge (z. B. Zutritt zum Objekt) zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm übergebenen Unterlagen und Angaben vollständig und richtig sind. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen, sofern keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind. Er wird den Auftraggeber auf erkannte Bedenken hinweisen.

(3) Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Bei Vor-Ort-Terminen sorgt der Auftraggeber für einen gefahrlosen Zugang zu allen zu untersuchenden Bereichen. Zerstörende Untersuchungen (z. B. Bauteilöffnungen) werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt; die Wiederherstellung ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation des Leistungsgegenstands Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen anzufertigen. Aufnahmen von bewohnten Innenräumen und von Personen erfolgen nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

§ 4 Fristen und Termine

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Auftragnehmer kommt erst nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung in Verzug, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Höhere Gewalt und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Witterung bei Drohneneinsätzen, behördliche Beschränkungen, Ausfall von Zuarbeiten Dritter, Stromausfälle, Cyberangriffe, Server- oder Netzausfälle sowie Störungen externer Plattformen, Förderportale oder Fachsoftware) verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Hindernisse unverzüglich informieren.

§ 5 Honorar und Zahlungsbedingungen

(1) Das Honorar richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Soweit die HOAI Anwendung findet, gelten deren Regelungen. Fehlt eine Honorarvereinbarung, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB bzw. § 612 Abs. 2 BGB) als vereinbart.

(2) Alle Preise und Honorare verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich Umsatzsteuer angegeben.

(3) Nebenkosten (insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Übernachtungskosten, Vervielfältigungs- und Plot-Kosten, Gebühren für Behörden und Dritte, Kosten für Messgeräte und Drohneneinsatz) werden, soweit nicht pauschal vereinbart, gegen Nachweis oder nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich berechnet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen (§ 632a BGB bzw. § 15 HOAI). Bei kürzeren Aufträgen kann das Honorar nach Abnahme bzw. Übergabe des Ergebnisses abgerechnet werden.

(5) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(7) Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, vorzeitig beendet, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Das gesetzliche Kündigungsrecht (§§ 648, 648a BGB) bleibt unberührt.

§ 6 Abnahme und Mängelansprüche

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistung verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Bei Gutachten, Beratungen, Berechnungen und sonstigen geistigen Leistungen gilt die Übergabe des Arbeitsergebnisses als Abnahme, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Übergabe wesentliche Mängel rügt. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer sie mit der Übergabe in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

(2) Bei Mängeln steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Dem Auftragnehmer ist hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers.

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke fünf Jahre ab Abnahme. Für sonstige Leistungen (insbesondere Gutachten, Beratungs- und Berechnungsleistungen ohne unmittelbaren Bauwerksbezug) beträgt sie, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Abnahme gegenüber Unternehmern und zwei Jahre ab Abnahme gegenüber Verbrauchern. Die Verkürzung gilt nicht in den in § 7 Abs. 1 genannten Fällen.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und in allen Fällen, in denen eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Garantie übernommen wurde.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflichten), ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung des Auftragnehmers für einfach fahrlässig verursachte Vermögensschäden der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Die Höhe der Deckungssumme wird dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Eine höhere Haftungssumme kann gegen Zahlung eines angemessenen Zuschlags für eine zusätzliche Versicherung vereinbart werden.

(4) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, es sei denn, die Unrichtigkeit war für den Auftragnehmer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch nach den gesetzlichen Höchstfristen. Absatz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 1 bleiben unberührt.

§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Pläne, Berechnungen, Gutachten, Berichte, Simulationen, Fotos, Luftbilder, Modelle und sonstige Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers sind urheberrechtlich bzw. durch verwandte Schutzrechte geschützt, soweit sie die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer behält das Urheberrecht.

(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung des Honorars ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck und für das beauftragte Objekt. Eine Nutzung für andere Projekte, die Weitergabe an Dritte zu anderen als den vereinbarten Zwecken sowie Änderungen und Bearbeitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.

(3) Gutachten, Berichte und Berechnungen dürfen nur vollständig und unverändert vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Auszüge, Kürzungen oder die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Veröffentlichungen des Projekts namentlich als Urheber genannt zu werden. Er darf das Projekt nach Abschluss in angemessener Weise als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber nicht aus berechtigtem Interesse widerspricht. Er ist zudem berechtigt, nicht vertrauliche Fotos, Darstellungen und Beschreibungen des Projekts für Referenz-, Marketing- und Dokumentationszwecke (z. B. auf der Website, in Präsentationen oder Druckmedien) zu verwenden, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Vertrauliche Daten und Angaben, die Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulassen, werden hierbei nicht veröffentlicht.

§ 9 Gutachten, Berechnungen und Nachweise

(1) Gutachten und Stellungnahmen werden nach bestem Wissen und Gewissen, unparteiisch und nach dem zum Zeitpunkt der Begutachtung geltenden Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Technik erstellt. Sie geben den Befund zum Zeitpunkt der Untersuchung wieder.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei Gutachten um Privatgutachten, die weder die Wirkung eines gerichtlich angeordneten Beweissicherungsverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) entfalten noch Verjährungsfristen gegenüber Dritten hemmen.

(3) Berechnungen, Simulationen (z. B. energetische Bilanzierungen, hygrothermische Simulationen) und Nachweise beruhen auf Eingangsdaten, Randbedingungen und Normen, die in der jeweiligen Dokumentation genannt sind. Sie sind Prognosen, die vom tatsächlichen Verhalten von Gebäuden und Bauteilen abweichen können, insbesondere in Abhängigkeit von Nutzerverhalten, Ausführungsqualität und Witterung. Eine Gewähr für das Eintreten prognostizierter Werte wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen.

(4) Bei Energieberatungsleistungen, die im Zusammenhang mit staatlichen Förderprogrammen (z. B. BEG, iSFP) erbracht werden, gelten ergänzend die jeweils aktuellen Förderbedingungen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln; für die fristgerechte Antragstellung und die Einhaltung der Förderbedingungen ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit er diese nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen hat. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erstellung der Unterlagen, nicht jedoch bestimmte Entscheidungen von Fördermittelgebern, Banken, Behörden oder Prüfstellen.

§ 10 Drohnenbefliegung und Bildmaterial

(1) Befliegungen werden unter Beachtung der geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für das zu befliegende Gelände die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer vorliegen, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer eingeholt werden.

(2) Der Auftragnehmer entscheidet in eigener Verantwortung über die Durchführung der Befliegung. Bei ungeeigneter Witterung, Sicherheitsbedenken oder rechtlichen Hindernissen kann der Flug abgesagt oder verschoben werden; hierdurch entstehen keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.

(3) Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf dem Bildmaterial erkennbar sind, ist jeweils die Partei verantwortlich, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Hinweise zur Datenverarbeitung finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer behandelt alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen vertraulichen Informationen des Auftraggebers vertraulich und gibt diese nicht an Dritte weiter, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.

§ 12 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag nach Maßgabe des § 648 BGB jederzeit kündigen. Im Fall einer freien Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen; den Nachweis höherer oder niedrigerer Ansprüche kann jede Partei führen.

(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern, die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz (z. B. per E-Mail oder Telefon) schließen, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über die Einzelheiten, die Widerrufsfrist sowie das Muster-Widerrufsformular informiert der Auftragnehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in St. Andreasberg (Niedersachsen). Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Trinity Consulting GmbH
Hoher Weg 4
37444 St. Andreasberg
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